Impressum

Montessori Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.

1. Vorsitzender Frank Henigin

Geschäftsadresse:
Dörrenbergstr. 1
76829 Landau
Tel: 0 63 41 - 94 54 81
Fax: 0 63 41 - 94 54 82
Email: info (at) montessori-rlp.de

Vereinsregister: VR Landau 30046

 

Stand 19.02.2021 

Satzung

des

Montessori-Landesverbandes Rheinland-Pfalz e.V.

Inhalt

 

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung
  • § 2 Zweck
  • § 3 Gemeinnützigkeit
  • § 4 Mitgliedschaft
  • § 5 Beiträge
  • § 6 Organe
  • § 7 Mitgliederversammlung
  • § 8 Vorstand
  • § 9 Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen
  • § 10 Arbeitsgruppen
  • § 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe
  • § 12 Satzungsänderungen
  • § 13 Kassenprüfung
  • § 14 Auflösung

 

  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gründung

1.    Der Verein führt den Namen Montessori Landesverband Rheinland-Pfalz, nach der Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz „e.V.“

2.    Der Verein hat seinen Sitz in Landau / Pfalz

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

  • § 2 Zweck

1.         Der Zweck ist die Förderung der Erziehung und Bildung durch Verwirklichung reformpädagogischer Ideen, insbesondere der Pädagogik Maria Montessoris sowie der Integration von Kindern mit Behinderungen und /
oder Benachteiligungen in schulischen sowie vor-, neben- und außerschulischen Einrichtungen.

2.         Zweck ist weiter die Gründung und Erhaltung von Einrichtungen zu unterstützen, die sich an der Montessori-Pädagogik orientieren.

3.         Der Verein vernetzt und koordiniert landesweit Einrichtungen, die sich der Montessori-Pädagogik verpflichten, das sind insbesondere Montessori-Schulen, Kinderhäuser (Kindertagesstätten) und Montessori-Arbeitskreise. Er vertritt diese nach außen. Er kann Fort- und Weiterbildungen anbieten.

4.         Der Verein will über die Prinzipien der Montessori-Pädagogik informieren und an der öffentlichen pädagogischen Diskussion teilnehmen.

5.         Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

  • § 3 Gemeinnützigkeit

 

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitgliederbeiträge und Spenden sind bei Auflösung des Vereins nicht zu erstatten.
  • § 4 Mitgliedschaft

1.    Ordentliche Mitglieder des Vereins sind Einrichtungen, Träger von Einrichtungen oder juristische Personen, die die Zielsetzung des Vereins unterstützen. Dies sind insbesondere Vereine, die Montessori-Einrichtungen unterhalten.     Sofern der Montessori-Landesverband Rheinland-Pfalz e.V.(„Landesverband“) im Montessori Bundesverband Deutschland e.V. („Bundesverband“) in dessen Mitgliedschaftsart „Einrichtungsverband“ Mitglied ist und damit für den geografischen Bereich Rheinland-Pfalz in Deutschland zuständig, gilt folgendes:

a)      Einrichtungs­träger mit Montessori-orientierten Kindertagesstätten und Schulen („Bildungs­einrichtungen“) im geografischen Zuständigkeitsbereich des Landesverbands, die im Landesverband ordentliche Mitglieder sind, gehören der Mitglieder­kategorie „Doppelmitglied“ an.

b)      Die Mitglieder der Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ sind zugleich Mitglied im Bundes­verband in dessen Mitgliedschaftsart „Doppelmitglied“, bezogen auf die Bildungsein­richtungen im geografischen Zuständigkeitsbereich des Landesverbands.

c)      Ein Einrichtungs­träger ist zu diesem Zweck definiert als juristische oder natürliche Person, die – als Träger von Rechten und Pflichten – Bildungsein­richtungen für Kinder und Jugend­liche betreibt. Ersatzweise kann eine nicht oder eingeschränkt rechtsfähige Bildungs­einrichtung des Einrichtungs­trägers für diesen die Mitgliedschaft im Verband wahrnehmen; hierfür ist ein Nachweis erforderlich.

d)      Das Stimmrecht der Doppelmitglieder in der Mitgliederversammlung des Bundesverbands übt der Landesverband stellvertretend aus.

e)      Auffassungs­unterschiede zwischen Landesverband und Bundesverband über die Zugehörigkeit eines Mitglieds im Landesverband zur Mitgliederkategorie „Doppelmitglied“ werden nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbands durch das Schlichtungsgremium des Bundes­verbandes abschließend entschieden.

2.    Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die sich zur finanziellen Unterstützung des Vereinszweckes verpflichten, ohne stimmberechtigte Mitglieder des Vereins werden zu wollen. Fördermitglieder können an den Mitgliederversammlungen des Vereins mit beratender Stimme teilnehmen.

3.    Die Aufnahme in den Verein ist gegenüber dem Vorstand in Textform zu beantragen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand binnen 30 Tagen. Neue Mitgliedschaften werden der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

4.    Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags steht dem Antragsteller der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu.

Der Einspruch ist binnen zwei Wochen nach Zugang des ablehnenden Be-          scheides beim Vorstand einzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.

5.    Die Mitgliedschaft endet:

a)    durch Austritt;

er ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß schriftlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

Im Einzelfall kann der Vorstand die sofortige Wirksamkeit eines Austritts zulassen.

b)    durch Streichung von der Mitgliederliste, wenn die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge von mindestens einem vollen Jahresbeitrag ohne triftigen Grund trotz zweimaliger Mahnung nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres entrichtet wurden. Die Mahnung muß eine Nachfrist von mindestens je 14 Tagen setzen. Die zweite Mahnung muß den Ausschluß ankündigen.

c)    durch Ausschluss, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält
oder gröblich gegen die Ziele der Fördergemeinschaft verstößt und darf nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Mitglied ist vor Beschlußfassung Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

d)    durch Ausschluss aus dem Bundesverband nach Maßgabe von dessen Satzung für die Mitgliederkategorie Doppelmitglied. Über einen etwaigen Widerspruch wird nach Maßgabe der Satzung des Bundesverbands abschließend entschieden.

e)    durch den Tod des Mitglieds.

f)     durch Erlöschen bei juristischen Personen, oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

  • § 5 Beiträge

1.    Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben, die die Kosten aus der Vereinstätigkeit decken.

2.    Der Mitgliederjahresbetrag wird durch den Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt und ist im ersten Quartal des laufenden Geschäftsjahres zu zahlen.

3.    Für die Benutzung von Einrichtungen des Vereins können Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

  • § 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

  • § 7 Mitgliederversammlung

1.    Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen.

2.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit den Stimmen der anwesenden ordentlichen Mitglieder über alle Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

     


Darüber hinaus sind ihr folgende Aufgaben ausdrücklich vorbehalten:

a)    Beschlußfassung über Richtlinien und verbindliche Weisungen für die   Arbeit des Vorstandes.

b)    Wahl des Vorstandes

c)    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und der Jahresabrechnung.

d)    Genehmigung des Haushaltsvoranschlages.

e)    Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen, jeweils für das kommende Geschäftsjahr.

f)     Entlastung des Vorstandes.

g)    Entscheidung über Mitgliedschaften bei überörtlichen Vereinen.

h)    Beschlußfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge und der Benutzungsgebühren.

i)      Entscheidungen über Einsprüche von Antragstellern oder Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstandes.

j)      Entscheidungen über Satzungsänderungen

k)    Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.

3.a)   Der Vorstand hat jährlich eine ordentliche Mitgliederjahresversammlung einzuberufen.

b)   eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann abgehalten werden, wenn der Vorstand dies beschließt.

      Sie muß einberufen werden, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder von einem Viertel der Mitglieder des Vereins in Textform unter Angabe der Gründe beantragt wird.

c)    Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Der Termin ist mindestens 14 Tage vorher bekanntzugeben. Die Einladung zur ordentlichen Mitgliederjahresversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt in Textform zwei Wochen vor Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung.

d)    Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung)

e)    Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).

f)     Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

g)    Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

· alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,

· bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der  Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben hat und

· der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.

h)    Die Bestimmung dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

i)      Anträge zur Beschlussfassung sind so rechtzeitig an den Vorstand zu richten, daß sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.

j)      Anträge zur Tagesordnung können bis zum Beginn der Mitgliederversammlung eingereicht werden.

k)    Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Die Stimme ist nicht übertragbar.

  • § 8 Vorstand

1.    Der Vorstand besteht des Vereins besteht aus:

a)    der/die 1. Vorsitzende

b)    der/die 1. Stellvertreter/in

c)    der/die Schriftführer/in

d)    der/die Kassierer/in

e)    und bis zu drei Beisitzer/innen

2.    Der Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende, der/die 1. Stellvertreter/in, die/der Schriftführer/in und die/der Kassierer/in

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam, vertretungsberechtigt.

3.a)   Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Wählbar ist jede natürliche Person in ihrer Eigenschaft als Vertreterin eines ordentlichen Mitglieds.

b)    Die Wahl der Vorstandsmitglieder kann auf Wunsch eines Mitglieds der Versammlung geheim erfolgen.

c)    Die Wiederwahl ist zulässig.

4.   Die Mitglieder des Vorstandes bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

5.   Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Wahlperiode.

6.   Wenn ein Vorstandsmitglied auf Antrag eines Vereinsmitgliedes und Beschluss der Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben wird, muss ein/eine Nachfolger/in für die restliche Amtszeit gewählt werden.

7.   Der Vorstand ist für die laufende Verwaltung des Vereins, die Öffentlichkeitsarbeit und die Regelung der Personalangelegenheiten verantwortlich und hat die ihm durch die Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Der Vorstand kann sich zur internen Aufgabenverteilung eine Geschäftsordnung geben.

8.   Der Vorstand berücksichtigt in pädagogischen und personellen Fragen die Belange der in den Einrichtungen tätigen Erziehern/innen und Lehrern/innen sowie der Elternvertretungen.

  • § 9 Protokollierung von Versammlungsbeschlüssen
  1. Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ist durch den/die Schriftführer/in, oder den/die durch den/die Versammlungsleiter/in bestimmt    Protokollführer/in ein Protokoll zu fertigen.
  1. Das Protokoll ist durch den/die jeweiligen Versammlungsleiter/in und den/ je-     weilige Protokollführer/in zu unterzeichnen.
  • § 10 Arbeitsgruppen

1.    Arbeitsgruppen können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung eingesetzt werden

-       nach der Notwendigkeit anfallender Arbeiten

-       nach Interessen und Bedürfnissen des Vereins.

2.    Die Arbeitsgruppen sind offen für Vereinsmitglieder, interessierte Eltern und Beschäftigte der Einrichtungen, sowie externe Sachverständige.

3.    Jede Arbeitsgruppe wählt eine(n) Sprecherin die/der im Vorstand bzw. der Versammlung Ergebnisse vorträgt.

4.    Die Arbeitsgruppen erstellen für ihren Aufgabenbereich einen Arbeitsplan und führen einsehbare Protokolle.


  • § 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung der Organe

1.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder erschienen sind.

2.    Beschlüsse des Vorstandes können ausnahmsweise auch telefonisch oder per e-Mail gefasst werden. Diese Beschlüsse sind zu protokollieren.

3.    Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist eine neue Versammlung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von einer Woche einzuberufen.

Diese Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

3.a)      Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit,

   ebenso der Vorstand.

   Dies gilt nicht für die Änderung der Satzung (BGB, § 33) und die Auflösung        des Vereins (BGB, § 41).

b)   Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

c)   Abstimmungen über Beschlüsse oder sonstige Fragen sollen zur Vereinfachung des Geschäftsbetriebes im Allgemeinen durch Handheben erfolgen.

d)   Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds muss die nächste Abstimmung geheim erfolgen.

e)   Stimmberechtigt sind die anwesenden ordentlichen Mitglieder.

Bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins sind nur die anwesenden ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt.

 

  • § 12 Satzungsänderungen

Anträge auf Satzungsänderungen sind in Textform zu begründen und an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat sowohl diese als auch eventuelle eigene Anträge auf Satzungsänderung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung den Mitgliedern in Textform in einer Gegenüberstellung mit der alten Fassung mitzuteilen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen. § 11 Abs. 1 findet hier Anwendung.

  • § 13 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen einschließlich der Bücher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei Kassenprüfer/innen geprüft. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
  2. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
  • § 14 Auflösung

1.    Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlos­sen werden. Über einen Auflösungsantrag kann nur abgestimmt werden, wenn der Antrag in der Tagesordnung enthalten und diese den Mitgliedern unter Einhaltung der zweiwöchigen Einladungsfrist zugeleitet worden ist. Sofern die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, ist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese Mitgliederversammlung kann sodann mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

2.    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband Rheinland-Pfalz/Saarland, der es ausschließlich und unmittelbar zur Verwirklichung entsprechend dem oben angeführten Satzungszweck zu verwenden hat.